Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung für Aushilfen

Kurzfristig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die einer Beschäftigung nachgehen, die zeitlich begrenzt ist.  Die kurzfristige Beschäftigung ist auf entweder 3 Monate oder maximal 70 Arbeitstage beschränkt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist immer im Vorfeld bereits auf einen festen Zeitraum festgelegt.

Die Voraussetzungen für kurzfristige Beschäftigungen

Neben der zuvor festgelegten Zeitspanne für die kurzfristige Beschäftigung, gibt es noch ein paar andere Voraussetzungen. Aber auch bei der Dauer müssen noch zusätzliche Vorgaben eingehalten werden.

Die kurzfristige Beschäftigung ist auch dann zeitlich auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt, wenn sie einen Jahreswechsel überschreitet. Beginnt die kurzfristige Beschäftigung im Dezember und reicht bis Februar, darf die zeitliche Begrenzung nicht überschritten werden. Die Regelung gilt also nicht für das entsprechende Jahr, sondern immer für die entsprechende Beschäftigung.

Es ist auch möglich, mehrere kurzfristige Beschäftigungen am Stück auszuüben. Allerdings muss auch dann die zeitliche Grenze eingehalten werden. Zusammengenommen dürfen alle kurzfristigen Beschäftigungen also nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauern.

Die kurzfristige Beschäftigung muss immer als solche bereits vor Beginn vertraglich festgelegt werden. Es ist also nicht möglich, im Nachhinein eine Beschäftigung zu verkürzen und als kurzfristige Beschäftigung auszuüben.

Stellt beispielsweise ein Restaurant einen Aushilfskellner für unbestimmte Zeit ein und beendet das Beschäftigungsverhältnis, bevor entweder die 3 Monate oder die 70 Arbeitstage erreicht sind, dann ist das nicht automatisch eine kurzfristige Beschäftigung. Es bleibt bis zum Schluss eine reine Aushilfsanstellung.

Ein weiterer Zeitraum ist ebenfalls von Bedeutung, wenn es um kurzfristige Beschäftigungen geht. Da keine Regelmäßigkeit vorliegen darf, muss zwischen zwei kurzfristigen Beschäftigungen immer ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten liegen.

Ist die Tätigkeit auf Wiederholung ausgerichtet, ist eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich. In dem Fall muss dann eine Teilzeiteinstellung oder eine andere Form der Anstellung erfolgen.

Keine Berufsmäßigkeit bei kurzfristiger Beschäftigung

Nicht jeder darf eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Es gibt auch dafür klare Regelungen vom Gesetzgeber.

So darf eine kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die kurzfristige Beschäftigung nur neben einer Hauptbeschäftigung ausüben darf. Es handelt sich also immer um eine Nebentätigkeit.

Als Hauptbeschäftigung gelten dabei aber nicht nur Festanstellungen in Unternehmen. Unter anderem zählen auch das Studium, die Schulzeit oder die Rente dazu.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Personen, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben dürfen:

  • Schüler
  • Studenten (auch zwischen Schule und Studium)
  • Auszubildende
  • Rentner
  • Beamte
  • Erwerbstätige in Vollzeit oder Teilzeit
  • Selbstständige
  • Hausfrauen

Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht möglich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • es wird Arbeitslosengeld I oder II bezogen
  • der Arbeitnehmer befindet sich in Elternzeit
  • während des Zeitraums zwischen Schule und Ausbildung
  • während des Zeitraums zwischen Ausbildung und Studium
  • während des Zeitraums zwischen Studium und Arbeitsverhältnis

Urlaub und Krankheitsfall

Für viele vermutlich eine neue Information: Auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung gelten die gesetzlichen Regelungen für Urlaub und Ausfälle durch Krankheit.

Konkret bedeutet das, dass einem Arbeitgeber nach einem vollen Monat im Arbeitsverhältnis ein Zwölftel des regulären Jahresurlaubs zusteht. Außerdem wird über den Arbeitgeber eine Unfallversicherung abgeschlossen, wie im Beschäftigungsverhältnis üblich. Dazu kommen auch Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Diese gibt es nach 4 Wochen im Arbeitsverhältnis.

Die Sozialversicherung entfällt allerdings bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Es werden also keine Beiträge an die Rentenkasse gezahlt.

Kurzfristig Beschäftigte müssen vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet und auch wieder abgemeldet werden. Übersteigt die Beschäftigungsdauer die vorgegebene Zeitspanne, wäre der Minijob die nächste Option. Dieser darf zeitlich unbegrenzt ausgeführt werden, aber ein monatliches Entgelt von 450,00 Euro nicht überschreiten.

Fazit

Die kurzfristige Beschäftigung ist eine gute Option, wenn eine Aushilfe für eine kurze Zeitspanne gesucht wird. Länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage darf die kurzfristige Beschäftigung nicht dauern. Die gesetzlichen Regelungen müssen eingehalten werden, ansonsten handelt es sich um eine andere Art des Beschäftigungsverhältnisses.

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