Elternzeit

Das ist die Elternzeit

Die Elternzeit sorgt dafür, dass Mütter und Väter, die in Deutschland arbeiten, sich für einen bestimmten Zeitraum aus ihrem Job zurückziehen können. So können sie sich voll auf die Erziehung ihres Kindes konzentrieren. Dafür gelten aber einige Vorgaben und Richtlinien, die eingehalten werden müssen. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Eine Definition der Elternzeit

Die Elternzeit ist ein vom Gesetzgeber vorgegebener Anspruch auf eine Auszeit vom Job. Die Regelungen für die Elternzeit finden sich im Gesetz für Elterngeld.

Dieses Elterngeld wird vom Staat bezahlt, während die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Arbeitgeber bezahlen während dieser Zeit kein Gehalt, da ja keine Arbeit verrichtet wird. Das Elterngeld muss allerdings beantragt werden, damit es gezahlt wird. Der Anspruch darauf besteht für bis zu 36 Monate, eine Pflicht ist es aber nicht, das Elterngeld zu beantragen. Ohne Antrag gibt es aber kein Geld.

Mütter können zusätzlich auch noch das Mutterschaftsgeld beantragen.

Der Anspruch auf Elternzeit und auch Elterngeld gilt für jedes Kind. Die Elternzeit muss bis zum dritten Geburtstag des Kindes genommen werden, ansonsten verfällt der Anspruch auf die 36 Monate Elternzeit. Bis zum achten Geburtstag des Kindes besteht dann aber immer noch ein Anspruch auf bis zu 24 Monate Elternzeit.

Die Elternzeit muss nicht am Stück genommen werden, darf aber auch nicht in mehr als drei Abschnitten genommen werden. Diese drei Abschnitte sind aber nur dann gültig, wenn das Kind nach dem 1. Juli geboren wurde. Bei Kindern, die vor dem 1. Juli geboren wurden, darf die Elternzeit höchstens in zwei Abschnitte unterteilt werden.

Der Antrag auf Elternzeit muss dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden. Bein einem Kind unter drei Jahren muss diese Mitteilung spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen. Bei einem Kind bis zum achten Geburtstag spätestens 13 Wochen vor Beginn.

Das Arbeitsverhältnis spielt für den Anspruch auf Elternzeit keine Rolle. Der Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet sein, es kann in Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet werden und auch in der Ausbildung besteht der Anspruch auf Elternzeit.

Regelungen für die Elternzeit

Arbeitnehmer, die in Elternzeit gehen, dürfen bis zu 30 Stunden in der Woche in Teilzeit arbeiten. Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern diese Möglichkeit einräumen, falls der Wunsch darauf besteht.

Das gilt allerdings nur für Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern. Bei kleineren Unternehmen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einigen, wie eine Teilzeitanstellung während der Elternzeit möglich ist. Dabei dürfen Arbeitgeber zum Beispiel weniger Stunden zur Verfügung stellen.

Die Elternzeit wirkt sich auf den Urlaubsanspruch aus. Mit jedem Monat Elternzeit dürfen Arbeitgeber den Urlaub um ein Zwölftel kürzen. Das bedeutet also, dass ein Jahr Elternzeit den gesamten Urlaubsanspruch tilgt. Diesen Urlaub benötigen Arbeitnehmer in Elternzeit aber auch nicht.

Eine Kündigung während der Elternzeit ist nicht möglich. Es sei denn, es treten Ausnahmefälle ein. Das wäre der Fall, wenn besonders schwere Pflichtverletzungen vorliegen, das Unternehmen in die Insolvenz geht oder stillgelegt wird. Auch wenn der Betrieb ohne eine Ersatzkraft nicht weiterbestehen kann, ist eine Kündigung während der Elternzeit möglich.

Eltern dürfen die Elternzeit nur dann vorzeitig beenden und zurück in ihren Job gehen, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. So soll verhindert werden, dass Arbeitgeber beispielsweise für den Zeitraum der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt hat und dann zwei Gehälter für diese Stelle bezahlen müsste.

Von dieser Regelung gibt es allerdings ebenfalls Ausnahmen. Wenn ein Elternteil stirbt, darf die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur durch einen dringenden betrieblichen Grund vom Arbeitgeber untersagt werden. Gleiches gilt, wenn die Familie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und ohne die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in Existenznöte geraten könnte.

Besondere Regelungen

Der Anspruch auf Elternzeit besteht nicht nur für leibliche Eltern, sondern im Grunde für die Familie.

Wer sich um Kinder kümmert, die im eigenen Haushalt leben, hat ebenfalls einen Anspruch auf die Elternzeit. Das können beispielsweise die Kinder des Ehepartners, Adoptivkinder oder Pflegekinder sein.

Bei minderjährigen Eltern, die noch keine Elternzeit nehmen können oder nicht wollen, dürfen sogar die Großeltern diesen Anspruch übernehmen. Dafür muss das Kind aber mit bei ihnen im Haushalt leben.

Fazit

Die Elternzeit ist ein Gesetz mit einigen Regelungen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. Generell gilt aber, dass ein Anspruch auf Elternzeit immer besteht und auch nicht untersagt werden kann. Eine vorzeitige Rückkehr aus der Elternzeit oder weitere Beschäftigungsverhältnisse während der Elternzeit hingegen sind gesondert geregelt und basieren auch mal auf der Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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