Dann ist ein 24-Stunden-Schicht-Modell erlaubt
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In einer Anhörung im Oktober kam endlich wieder Bewegung in die Umsetzung eines Gesetzes zur Arbeitszeiterfassung. Allerdings ist eine Einigung noch nicht getroffen, da die Vorschläge von einer sehr detaillierten bis zu einer möglichst flexiblen Gesetzeslage alles enthielten. Die Anträge und somit der Grund für die öffentliche Anhörung kamen von der Unionsfraktion und der Linksfraktion.
Bereits im Jahr 2019 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil, dass die Arbeitszeiterfassung in allen EU-Mitgliedstaaten verpflichtend wird. Seitdem hat sich in Deutschland nicht viel in die Richtung der Umsetzung dieser Verpflichtung bewegt. Durch die Anträge von Union und den Linken tut sich jetzt aber wieder was.
In einer öffentlichen Anhörung im Oktober wurden die Anträge diskutiert.
Die Union legte den Antrag „Arbeitszeiterfassung bürokratiearm ausgestalten – Mehr flexibles Arbeiten ermöglichen“ vor. Darin enthalten unter anderem diese Forderungen:
Die Linke stellte ihren Antrag namens „Beschäftigungsrechte stärken – Arbeitszeit europarechtskonform dokumentieren“ vor. Sie stellen unter anderem folgende Forderungen:
Die beiden Anträge stehen relativ konträr zueinander, da die Union mehr Flexibilität vor allem für Arbeitgeber fordert, während die Linke die Arbeitgeber stärker zur exakten Dokumentation verpflichten will.
Genaue Ergebnisse lieferte die öffentliche Anhörung nicht. Es bildeten sich wie zu erwarten zwei Fraktionen.
Die Vertreter der Arbeitgeberverbände schlugen sich wenig überraschend auf die Seite der Union und traten für flexible Möglichkeiten ein. Vor allem die Verteilung der Höchstarbeitszeit statt auf die Woche, statt wie bisher auf den Tag, fand großen Zuspruch.
Die Linke bekam Unterstützung vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), der sich für die Umsetzung der genauen Arbeitszeitaufzeichnung und der Ruhepausen einsetzte.
Der DGB ist zudem für die Einhaltung des Acht-Stunden-Tags, aber für eine Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit.
Viele Sprecher setzten sich für eine Begrenzung der Methoden zur Zeiterfassung ein. Wichtig sei vor allem, dass es sich um ein manipulationssicheres System handele. Deshalb sind viele auf der Anhörung der Meinung gewesen, dass es auf eine digitale Variante für eine taggenaue Aufzeichnungspflicht hinauslaufen wird.
Umstritten war während der Anhörung das Thema der Vertrauensarbeitszeit. Neben der klaren Definition, was das überhaupt bedeutet, konnten sich die verschiedenen Seiten auch nicht darauf einigen, wie stark diese weiterhin vorhanden sein sollte.
Wenn es sich bei Vertrauensarbeitszeit um die Festlegung der Arbeitszeiten durch die Arbeitnehmer selbst handelt, ist diese auch weiterhin möglich. Die Furcht der Union, dass die Vertrauensarbeitszeit aufgrund zu starrer Regelungen nicht mehr durchsetzbar wäre, ist also unbegründet.
Allerdings ist dabei wichtig, dass die Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden. Zum Schutz der Arbeitnehmer kam der Vorschlag, die Wochenarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden zu begrenzen.
Damit das eingehalten wird, wurde eine Beweislast gefordert. Die Arbeitgeber stünden also in der Pflicht, die Einhaltung der Grenzen zu beweisen. Eine weitere Forderung in diesem Zusammenhang waren Bußgelder bei Verstößen gegen diese Verpflichtung.
Entschieden wurde letztlich natürlich nichts. Die Anhörung diente mehr dazu, Argumente für beide Seiten zu sammeln.
Vier Jahre nach dem EuGH-Urteil und knapp ein Jahr nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, kommt wieder ein wenig Bewegung in die Gesetzeslage rund um die Arbeitszeiterfassung. Fest steht nichts. Abgesehen davon, dass ein neues Gesetz notwendig ist. Wie dieses aussehen wird, bleibt aber abzuwarten. Denkbar sind viele Varianten. Digitale Zeiterfassungsmethoden sind sicherer und bieten die nötige Flexibilität. Arbeitgeber müssen aber nicht in ein starres System gepresst werden, da moderne Zeiterfassungsmethoden vielseitig einsetzbar sind. Das kam auf der Anhörung leider nicht zur Sprache.
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