Die Entwicklung des Mindestlohns.

Der Mindestlohn im Jahr 2023

Der Mindestlohn ist gesetzlich festgelegt und jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, sich an diese Vorgabe zu halten. Dabei handelt es sich um eine Grenze des Stundenlohns, die nicht unterschritten werden darf. Normalerweise wird der Mindestlohn nur unregelmäßig und nach langwierigen Gesprächen angepasst und nach oben korrigiert. Durch die Inflation gibt es allerdings einen höheren Anstieg als sonst.

Die Entwicklung des Mindestlohns bis 2023

Die Lohnuntergrenze – wie der Mindestlohn auch genannt wird – gilt seit dem Jahr 2016 und wurde über die Jahre immer wieder nach oben hin korrigiert. So wird auf Inflationen, Preiserhöhungen und höhere Lebenshaltungskosten reagiert.

In der Regel liegt die Mindestlohnerhöhung in einem Bereich eines niedrigen, zweistelligen Cent-Betrags. Die letzten Sprünge waren allerdings verhältnismäßig hoch:

Von der Einführung bis heute

Bei Einführung im Jahr 2016 lag der Mindestlohn bei 8,50 Euro.

2017 stieg der Mindestlohn um 0,34 Euro auf 8,84 Euro.

Im Jahr 2018 fand keine Erhöhung statt.

2019 wurde der Mindestlohn um 0,35 Euro auf 9,19 Euro erhöht.

Im Jahr 2020 kamen noch einmal 0,16 Euro hinzu und der Mindestlohn stieg auf 9,35 Euro.

Die Jahre 2021 und 2022 weisen jeweils gleich zwei Mindestlohnerhöhungen auf, die jeweils zum 1. Januar und zum ersten 1. Juli in Kraft traten.

Im Jahr 2021 stieg der Mindestlohn zuerst um 0,15 Euro und dann noch einmal um 0,10 Euro auf 9,60 Euro.

Das Jahr 2022 zog dann mit erst 0,22 Euro und anschließend mit geschlagenen 0,63 Euro nach. Dadurch stieg der Mindestlohn auf 10,45 Euro.

Die größte Erhöhung gibt es aber für das Jahr 2023, denn der aktuelle Mindestlohn liegt bei runden 12,00 Euro. Das bedeutet also einen Anstieg von 1,55 Euro.

Diese Mindestlohnerhöhung trat allerdings bereits rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Seitdem liegt der Mindestlohn also bei diesen 12 Euro.

Eine weitere Erhöhung wird es im Jahr 2023 nicht geben. Frühestens zu Beginn des Jahres 2024 ist mit einer weiteren Anpassung zu rechnen.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Beim Mindestlohn handelt es sich immer um den Bruttolohn. Es ist also der Betrag vor Steuern. Im Grunde sagt das auch schon aus, für wen der Mindestlohn gilt: Jeder steuerpflichtige Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf den Mindestlohn und jeder Arbeitgeber muss diesen mindestens auszahlen. Nach oben geht immer mehr, nach unten darf die Lohngrenze nicht unterschritten werden.

Im Mindestlohngesetz sind aber ein paar Ausnahmen definiert, für die der Mindestlohn nicht bindend ist. Das sind diese:

  • Auszubildende
  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • freiwillige Praktikanten mit einer Praktikumsdauer unter 3 Monaten
  • Pflichtpraktikanten, die noch Schüler sind (beispielsweise ein Pflichtpraktikum von Berufsschulen oder Hochschulen)
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose (in den ersten 6 Monaten der Wiedereingliederung)
  • ehrenamtliche Mitarbeiter

Außerdem gibt es in manchen Branchen Tarifverträge, die einen eigenen Mindestlohn festlegen. Dieser ist aber nur dann rechtens, wenn er den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn von aktuell 12,00 Euro nicht unterschreitet.

Der Mindestlohn im Minijob

Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Dadurch, dass die Erhöhung aber so groß ist, wurde auch die monatliche Verdienstgrenze hochgesetzt. Minijobber dürfen statt 450,00 Euro jetzt 520,00 Euro monatlich verdienen.

Dadurch wird sichergestellt, dass auch weiterhin die vorherigen 40 Arbeitsstunden im Monat geleistet werden können. Bei einer Grenze von 450,00 Euro wäre diese bei einem Stundenlohn von 12,00 Euro bereits vorher erreicht gewesen.

Fazit

Der Mindestlohn im Jahr 2023 liegt bei runden 12,00 Euro und wird sich im Verlauf des Jahres auch nicht mehr ändern. Diese Lohngrenze darf nicht unterschritten werden. Allerdings handelt es sich dabei um einen Bruttobetrag. Eine weitere Anpassung ist vor 2024 nicht zu erwarten.

Minijobber dürfen im Rahmen der Mindestlohnerhöhung jetzt monatlich mehr verdienen. Eine weitere Erhöhung der Verdienstgrenze dürfte hier allerdings in ferner Zukunft liegen.

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